Wenn zwei Menschen sich nicht mehr lieben geht es um viel mehr, als anfangs gedacht. Eine Partei beansprucht die Chaiselongue vom Designer, die andere den Mops vom Züchter.
Ausweglos? Keineswegs! Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Sorgen loszuwerden und Ihr Recht zu bekommen. Und wenn gewünscht, auch Chaiselongue oder Mops. Nicht nur bei Sorgerechtsfällen stehe ich an Ihrer Seite, sondern auch bei Scheidungen und Unterhaltsregelungen können Sie sich auf mich verlassen. Und bei einigem mehr.
Als Fachanwältin für Familienrecht berät Sie Frau Rechtsanwältin Iris Huth in allen Fragen des Familienrechts. Im Einzelnen:
Ist die Ehe gescheitert, folgt die Scheidung.
Bevor eine Ehe geschieden werden kann, muss grundsätzlich das Trennungsjahr eingehalten werden, in welchem die Eheleute räumlich voneinander getrennt leben müssen.
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, reicht es grundsätzlich aus, wenn sich ein Ehepartner anwaltlich vertreten lässt. Anwaltszwang herrscht insoweit nicht. Soll jedoch eine umfangreiche Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, ist es durchaus empfehlenswert, dass sich beide Seiten anwaltlich vertreten lassen.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin, damit wir in Ruhe Ihr Anliegen erörtern können.
Der Bereich des Unterhaltsrechts ist sehr umfangreich. Zu unterscheiden sind der Trennungsunterhalt und der Nachehelichen Unterhalt im Falle einer Ehescheidung.
Weiter zu berücksichtigen ist der Kindesunterhalt aus Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes. Bei Kindesunterhalt kommt es auf das Alter des Kindes an. Die volle Unterhaltspflicht entfällt, sobald das Kind volljährig wird. Eine geminderte Unterhaltspflicht besteht jedoch weiter, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet.
Sofern keine Unterhaltsregelung getroffen wurde, richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“.
Ändern sich die persönlichen und finanziellen Lebensumstände kommt auch eine Abänderung der Unterhaltspflicht in Betracht. Die Erwerbseinkünfte müssen immer offengelegt werden.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin, damit wir in Ruhe Ihr Anliegen erörtern können.
Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft findet bei Ehescheidung der Zugewinnausgleich statt. Hierbei wird das von den Eheleuten in die Ehe gebracht Anfangsvermögen mit dem bei Ehescheidung erwirtschaftete Endvermögen verglichen. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Hälfte des Zugewinns abzugeben.
Im Falle einer Gütertrennung findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Gleiches gilt im Falle der Gütergemeinschaft.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin, in dem wir Ihnen alle Fragen in Ruhe beantworten können.
Bei der Scheidung findet ein Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit statt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich auch ausgeschlossen werden.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin, damit wir in Ruhe Ihre Fragen erörtern können.
Grundsätzlich gilt das gemeinsame Sorgerecht, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Eltern miteinander verheiratet sind. Eine Trennung oder Scheidung beenden nicht das gemeinsame Sorgerecht; dieses bleibt bestehen.
Im Falle nicht miteinander verheirateter Eltern kann das gemeinsame Sorgerecht beantragt werden.
Auf Antrag oder bei Kindeswohlgefährdung kann das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil übertragen werden. Die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, erfolgt durch das Jugendamt.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin, damit wir in Ruhe Ihr Anliegen erörtern können.
Leben die Eheleute getrennt, stellt sich die Frage, wer die gemeinsame Ehewohnung nutzen darf. Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Wohnung ganz oder zum Teil zur alleinigen Nutzung überlassen wird, soweit die unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange des Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Wir erörtern Ihnen gerne in einem Gespräch, welche Möglichkeiten im Einzelnen zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich hat ein Vater den Anspruch, seine Vaterschaft anerkennen zu lassen. Die erfolgt auf Antrag bei Gericht in einem Feststellungsverfahren.
Wir beraten Sie über alle Möglichkeiten und helfen Ihnen bei der Geltendmachung. Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin.
Kanzlei Sachsentor
Kanzlei für Familien- und Erbrecht
Sachsentor 13
21029 Hamburg
Tel.: 040 60174620
Fax: 040 601746229
mail@kanzlei-sachsentor.de